Nichteinleitung eines Strafverfahres

In den Medien wurde über den Fall eines jungen Afghanen berichtet, welcher im Juli 2018 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hatte, obwohl er bereits im November 2015 ein solches in Österreich eingereicht hatte. Das Staatssekretariat für Migration trat aufgrund österreichischer Zuständigkeit jedoch nicht auf dieses Gesuch ein. Dieser Entscheid wurde in der Folge durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt. Der junge Mann hätte demgemäss spätestens am 4. Juni 2019 nach Österreich als zuständigem Dublin-Mitgliedsstaat zurückkehren müssen.

Gestützt auf eine Petition des Grossen Rats beschloss der Regierungsrat am 16. April 2019, bei der Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements ein Gesuch um humanitären Selbsteintritt der Schweiz für den Mann zu stellen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass der Kanton Basel-Stadt auch im Fall eines ablehnenden Entscheids die Rücküberführung nach Österreich nicht vornehmen werde. Das Gesuch wurde durch die Bundesbehörde abgelehnt.

Die Staatsanwaltschaft prüfte in der Folge von Amtes wegen, ob die Mitglieder des Regierungsrats durch ihren Beschluss vom 16. April 2019 gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) verstossen und sich wegen Amtsdelikten strafbar gemacht haben.

Gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG macht sich wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts strafbar, wer im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert. Voraussetzung für die Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts nach Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG wäre u.a., dass sich der junge Mann selbst illegal in der Schweiz aufgehalten haben müsste. Die migrationsrechtlichen Abklärungen haben vorliegend jedoch ergeben, dass er sich zu keinem Zeitpunkt rechtswidrig in der Schweiz aufhielt. Entsprechend war auch keine Förderung im Sinne einer Gehilfenschaft durch die Mitglieder des Regierungsrats möglich.

Des Weiteren ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Mitglieder des Regierungsrats durch die Weigerung der Überstellung des Mannes nach Österreich des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB sowie der Begünstigung gemäss Art. 305 StGB strafbar gemacht haben. Demnach hat der Erste Staatsanwalt eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen.

 

 

 

 

 

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